Änderungen beim Mobilitätsgesetz

Elisabeth Wissel

1. Frage: Welche Auswirkungen hat die Aufhebung zu § 25 AV Konfliktbewältigung des Berliner Mobilitätsgesetzes auf die Aufgaben des Bezirksamtes?

Antwort auf 1. Frage: Die Ausführungsvorschriften zu § 25 Mobilitätsgesetz setzt nicht die gesetzlichen Ziele und Regelungen zur Verkehrssicherheit, zum Vorrang des Umweltverbundes und des Vorrangs des fließenden vor dem ruhenden Verkehrs außer Kraft. Dieser Vorrang gilt weiterhin und war auch bisher als gesetzliche Grundlage für Abwägungen entscheidend. Die Ausführungsvorschrift hat den planerischen Abwägungsprozess standardisiert, für einheitliche Auslegung gesorgt und das Verfahren rechtssicher entbürokratisiert. Die Rücknahme der AV bedeutet daher mehr Bürokratie und Mehrarbeit bei den planerischen Stellen und weniger Rechtssicherheit für die Anwendung im Einzelfall.

2. Frage: Inwieweit ist Verbindlichkeit und Transparenz bei dieser Änderung für die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gewährleistet?

Antwort auf 2. Frage: Das Bezirksamt informiert wie gewohnt über geplante Maßnahmen.

1. Nachfrage: Werden dann zukünftig Konflikte zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln bei der Umsetzung von Maßnahmen in jedem Bezirk anders beurteilt?

Antwort auf die 1. Nachfrage: Der Vorrang der Verkehrssicherheit, des Umweltverbundes und des fließenden vor dem ruhenden Verkehrs wird bei planerischen Abwägungen weiterhin gelten, da er gesetzlich geregelt ist.

2. Nachfrage: Beurteilt das Bezirksamt die Änderung als mögliche Arbeitshilfe, wenn ja, wie?

Antwort auf die 2. Nachfrage: Die Rücknahme von Ausführungsvorschriften ist keine Arbeitshilfe, im Gegenteil es erhöht den Arbeitsaufwand in der planerischen Abwägungsentscheidung.

Die Antwort erfolgte durch die Bezirksstadträtin Dr. Saskia Ellenbeck