Existentielle Folgen für Künstler:innen nach Coronahilfen

Elisabeth Wissel

Lassen Sie mich zunächst feststellen, dass die Coronahilfen nicht auf Bezirksebene gezahlt wurden. Die Zuständigkeit für die Beantwortung dieser Mündlichen Anfrage liegt auf Landesebene. Innerhalb der kurzen Beantwortungsfrist einer Mündlichen Anfrage konnten entsprechende Anfragen durch die Senatsverwaltungen für Kultur und Wirtschschaft sowie die Investitionsbank Berlin (IBB) allerdings nicht beantwortet werden. Die vorliegenden Antworten basieren daher auf der Recherche der bezirklichen Wirtschaftsförderung von frei verfügbaren Informationen.

1. Frage
Müssen von Künstler:innen in Anspruch genommene Corona-Hilfen ausnahmslos zurückgezahlt werden, wenn nein, welche Ausnahmen gibt es?

Nicht in allen Fällen müssen die Corona-Hilfen ausnahmslos zurückgezahlt werden. Die Soforthilfe Corona (Soforthilfe I/II) und Neukreditprogramme sind primär nicht rückzahlungspflichtig, wenn die Angaben im Antrag korrekt waren, ein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorlag, also laufende betriebliche Ausgaben (Miete, Leasing, Versicherungen, etc.) in den folgenden drei Monaten die Einnahmen überstiegen und die Förderung tatsächlich zur Deckung dieser betrieblichen Fixkosten eingesetzt wurde.

Eine Rückzahlungspflicht entsteht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Engpass überhöht angegeben wurde und die Zuschüsse z. B. für private Lebenshaltung statt für betriebliche Ausgaben verwendet wurden, sowie kein Liquiditätsnachweis erbracht oder bei Prüfungen kein ausreichender Nachweis für betriebliche Ausgaben vorgelegt wurde.

2. Frage

Welche Ausgaben werden für eine existentielle Haltung eines Kleinstbetriebes berücksichtigt?
Seitens der IBB gelten als förderfähige Aufwendungen:

• Miete und Nebenkosten für Räume

• Leasingraten (z. B. für Firmenwagen)

• Versicherungen und betriebliche Fixkosten

• Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite

• Betriebliche Verwaltungskosten (Buchhaltung, Steuerberatung), Website, Bürobedarf, Telekommunikation

• Notwendige betriebliche Anschaffungen
Nicht als förderfähige Ausgaben gilt die private Lebenshaltung, etwa Miete zuhause oder Lebensmittel.

1. Nachfrage

Wie wird das existenzsichernde Einkommen festgelegt?

Ein ausdrücklich definiertes „existenzsicherndes Einkommen“ wie bei abhängig Beschäftigten gibt es für Selbständige im Rahmen der Corona-Hilfen nicht. Die Unterstützung orientierte sich vielmehr am tatsächlichen Liquiditätsbedarf zur Deckung betrieblicher Ausgaben – also an laufenden Kosten wie Miete, Versicherungen oder betrieblichen Verpflichtungen.

2. Nachfrage

Woher können Menschen mit diesen Problemen (existenzbedrohende Rückzahlung) Hilfe bekommen?

Beratungsstellen & Verbände

• IBB: Kontakt zur Bewilligungsstelle für Härtefallanträge, Raten-Stundung, Fristverlängerung

• Berliner Künstlerverbände: BBK, ver.di-Kulturberatung, Deutscher Kulturrat

• Künstlersozialkasse (KSK): gewährte Stundung oder Ratenzahlung bei Mindesteinkommens-Unterschreitung
Öffentliche Stellen & Sozialhilfe

• Jobcenter/Sozialamt: Bei privaten Engpässen kann ALG II beantragt werden.

• Finanzamt: Kann Steuervorauszahlungen senken, Steuerzahlungen stunden oder Säumniszuschläge erlassen lassen
Rechtliche & wirtschaftliche Beratung

• Steuerberater:innen und Schuldnerberatungsstellen: Begleitung bei Prüfung und Verhandlung der Rückzahlungsmodalitäten

• Verbraucherschutz: Auskünfte zum Umgang mit behördlichen Rückzahlungsforderungen